Mandate des Reichskammergerichts
gegen die Fürstlich Klevischen Räte und Vorladung wegen
Injurien, u.a. aufgrund der Hinrichtung des Kramers Georg Lackum
aus Wetter auf der Boeler Heide. Gegeben zu Speyer am 4. Dezember
1593.
... “mandatum de relaxandis bonis cum citatione, nec
non Mandato de non offendendo pendente lite. Item compulsoriales
& citatio super iniuriis in causa N.N. F. C. Räthen contra
N.N.
Wir Rudolff / etc. Entpietten den Ersamen und des Reichs lieben
getrewen N.N., F.C. Cantzler und Räthen / so dann Bernhardten
von dem RB. D. unndt D. W. richtern, beiden zu W. in der Graffschafft
von der M. auch R. W. W., richtern zum H., unser Gnadt unndt alles
gutes“ ...
Diese beim
ersten Hinsehen kaum verständlichen Worte sowie ein darauf
folgender langer Text mit Informationen zu einem Mordfall aus
Wetter an der Ruhr wurden in einer Sammlung von Rechtsfällen
des Reichskammergerichts im Jahre 1601 zum ersten Mal im Druck
publiziert.(1) Der
ursprüngliche Text war etwas älter: Bereits 1593 war
das Schreiben den in der Anredeformel genannten Personen zugestellt
worden. Es handelt sich dabei im einzelnen um ein Mandat (einen
gerichtlicher Befehl) zur Herausgabe von beschlagnahmten Gütern,
insbesondere Vieh, um ein weiteres Mandat, die Mandanten bzw.
Kläger während des schwebenden Rechtsstreites nicht
anzugreifen, darüber hinaus um die Aufforderung, dem Reichskammergericht
die Akten der vorigen Instanzen zuzusenden und schließlich
– besonders gravierend – um eine Vorladung wegen des
Vorwurfes der Verübung von Injurien (hier: Unrecht und Ehrverletzungen).
Die Namen
bzw. Titel der Personen, die hier in der Druckversion abgekürzt
wiedergegeben wurden, lassen sich unter Hinzuziehung einer Reichskammergerichtsakte
(2) benennen: Das unter der
Intitulatio Kaiser Rudolfs II. von den Beisitzern des Reichskammergerichts
verabschiedete Mandat richtete sich an den F(ürstlich) C(levischen)
Kanzler (3) und die Regierungsräte,
darüber hinaus an Bernhardt von R(om(b)erg) als D(rosten),
und D(ietrich) W(erning) als Richter, beide zu W(etter) in der
Grafschaft von der M(ark), zuletzt an R(einholdt) W(ortmann),
Richter zu H(agen).(4) Auch
die Namen weiterer genannter Personen, insbesondere jener, die
sich klagend an das Reichsgericht gewandt hatten, lassen sich
unter Hinzuziehung von Aktenmaterial des Reichskammergerichts
genau bestimmen.(5) Diese
waren die Hinterbliebenen des wegen Mordes hingerichteten Kramers
Georg Lackum genannt Nilcken, seine Ehefrau Agnes und seine Kinder
Dietrich und Christina Lackum:
... "unserm
Keyserlichen Cammergericht haben unsere liebe Andechtige und getrewe
A[gnes], D[ietrich] unndt C[hristina], die L[ackum] Mutter / Sohn
undt Tochter / Weiland G[eorg] L[ackums] hinterlassene wittib
und Kinder supplicirendt fürbringen / ob in gemeinen beschriebenen
geistlichen unndt weltlichen rechten unsern unndt des H[eiligen]
reichs constitution und Ordnungen heilsamlich unnd wol versehen
/ daß niemandt ohne vorgehnde rechtmessige ursach gefenglichen
angriffen / noch auch ohne bestendige argwohn / anzeig oder vermutung
/ mit peinlicher Tortur beladen / vilweniger unverschuldter weiß
vom leben zum Todt gebracht / unndt hingericht werden solle“
...
Nach der Nennung
der Supplikanten (hier: Antragsteller des Mandates) wurde rechtlich
begründet, warum das Einschreiten des Reichskammergerichts
erfolgte: Hierbei wurde darauf hingewiesen, daß es niemandem
zustehe, eine Person ohne genügende Beweise verhaften, ins
Gefängnis sperren, foltern oder gar hinrichten zu lassen.
Dabei berief man sich allgemein auf die geistlichen und weltlichen
Rechte. Unter den konkret genannten Konstitutionen und Ordnungen
des Heiligen Römischen Reichs verstand man in erster Linie
die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Carolina).
In dieser Strafrechtsordnung waren Regeln zur Beweisführung
festgesetzt worden, die darauf abzielten, die Hinrichtung Unschuldiger
zu vermeiden und aus denen deutlich wird, daß man sich der
Gefahren der Beweisführung in Kriminalsachen, insbesondere
der Folter, bewußt war.(6)
Welche Ereignisse
hatten zur Erteilung der Mandate und zur Injurienklage geführt?
Um dies zu erklären, muß man ins Jahr 1590 zurückgehen:
Im Mai dieses Jahres wurde zu Wetter eine Leiche, auf einen Stauflügel
der Ruhr angetrieben, entdeckt: Bei dem Toten handelte es sich
um eine Person, die im Ort bekannt, wenn nicht gar berüchtigt
war. Die Leiche des jugendlichen Fährmanns, den man Johann
auf der Ruhr oder auch Johennken Überführer nannte,
war mit einem Strick um den Hals versehen, an dem ein Stein zur
Versenkung befestigt worden war. In den beiden Hosentaschen fand
man weitere Steine zur Beschwerung des Körpers. Darüber
hinaus fiel eine Stichwunde im Hals auf.(7)
Zunächst
geriet ein Mann namens Jasper von der Ruhr unter Tatverdacht,
der im Ruf stand, mit Johann gelegentlich gemeinsame Diebstähle
ausgeführt zu haben. Nach dessen Flucht und Ergreifung zu
Hörde sollte der dortige Richter gegen ihn inquirieren. Nach
einiger Zeit richteten sich die Ermittlungen zu Wetter jedoch
zunehmend gegen Georg Lackum als Onkel des Opfers, und einen seiner
beiden Söhne, Anton Lackum, der für die Laufbahn eines
katholischen Geistlichen vorgesehen war und bereits die Priesterweihe
zu Köln empfangen hatte. Ein Motiv für eine mögliche
Tat wurde in Erbschaftsstreitigkeiten gesehen: Im Ort munkelte
man, der über die Lebensart des Johann von der Ruhr erboste
Georg Lackum habe als Verwandter dessen legitimes Erbe an sich
gerissen, woraufhin Johann von der Ruhr angekündigt habe,
er wolle deswegen noch sein Recht suchen. Georg Lackum hatte seinem
Neffen etwa ein halbes Jahr vor der Tat nach einem Streit zusammen
mit seinem Sohn Anton aufgelauert, um ihn zu verprügeln.
Bei diesem Vorfall war es zu einer heftigen, bewaffneten Auseinandersetzung
gekommen, in deren Verlauf Johann von der Ruhr körperlich
mißhandelt und verletzt worden sein soll.(8)
Der Drost
und der Richter zu Wetter führten in enger Tuchfühlung
mit den Regierungsräten die Untersuchungen in dieser Richtung
weiter. Schließlich wurden die beiden Verdächtigen,
nach schwer belastenden Aussagen in einem Zeugenverhör, zu
Wetter ins Gefängnis gebracht. Am 20. Oktober 1591 erging
aus Düsseldorf seitens der Klevischen Räte die Erlaubnis
zur Tortur. Danach wurden Geständnisse von Vater und Sohn
abgelegt, den Mord begangen und darüber hinaus versucht zu
haben, ihn zu vertuschen. Zwei Wochen später erging ein Urteil
aus Düsseldorf zur Zerschlagung der Glieder des Georg Lackum
auf dem Rad und zur Enthauptung beider geständiger Personen.
Eine Verschärfung des Todesurteils ergab sich noch durch
den Zusatz, beide Häupter seien, "andern zum abscheu“,
auf einen "stecken“ zu setzen. Darüber
hinaus sollten beide Körper unter dem Rad begraben werden.(9)
Seitens der
betroffenen Familie wurden verzweifelt verschiedene Hebel in Bewegung
gesetzt, um die Umwandlung in eine gemäßigte Strafe,
eine Geldstrafe, zu bewirken. Eine reale Chance hierfür ergab
sich aus dem guten Namen der Verurteilten. Allgemein wurde im
16. Jahrhundert noch sehr häufig bei Tötungsdelikten
eine gemäßigte Bestrafung über Geldsühnen
durchgeführt.(10) Im
Fall Lackum wurde jedoch lediglich eine Milderung der Strafe des
Georg Lackum erreicht: Diesem sollte die Räderung vor der
Enthauptung erspart werden.(11)
Letztlich wurde die Todesstrafe an Georg Lackum noch während
einer zunächst gewährten Frist, weitere Einreden vorzubringen
und trotz Widerrufs des Geständnisses auf der Boeler Heide
vollstreckt. Aus dem Mandatstext wird zudem deutlich, daß
man seinen "Todten Cörper und Leichnahm alda offentlich
uff dem Radt / da ehrliche fromme Leut nicht / sondern schelmen
und dieb hingehören“ der Verwesung überlassen
hatte.(12) Die Witwe des
Toten, Agnes Lackum, wandte sich daraufhin an die Räte, um
zumindest den Körper von der Richtstätte wegführen
zu dürfen.(13) Darüber
hinaus hielt sie an der Unschuld ihres Mannes fest und bat um
Freilassung ihres immer noch im Gefängnis befindlichen Sohnes.
Ein weiteres
schwerwiegendes Ereignis sollte schließlich dazu beitragen,
daß der Drost zu Wetter immer mehr unter Rechtfertigungsdruck
geriet: Anton Lackum verstarb im Januar 1592 unter ungeklärten
Umständen in der Haft. Darüber hinaus wurden im Zuge
der Auseinandersetzungen des Drosten mit der Familie Güter
beschlagnahmt und Dietrich Lackum, ein weiterer Sohn des Georg
Lackum vorübergehend in Beugehaft genommen. Nachdem der Drost
zu Hörde überdies noch Jasper von der Ruhr freigelassen
und damit dessen Unschuld anerkannt hatte, wandten sich die Hinterbliebenen
der Familie Lackum an das Reichskammergericht, indem sie eine
Injurienklage wegen dieser "tyrannische[n] sachen“
anstrengten und unter anderem neben einem ehrlichen Begräbnis
des Georg Lackum eine Entschädigungssumme von 40.000 Goldgulden
für den familiären Ehrenschaden einforderten.(14)
Wie und ob der Prozeß ausging, ist
nicht überliefert. Noch über zwölf Jahre nach Erteilung
der Mandate befand sich der Leichnam von Georg Lackum auf der
Richtstätte.
Der Fall Lackum,
der seinerzeit die Region um Wetter und Hagen in Aufregung versetzte,
kann hier nicht in seiner ganzen Breite dargestellt werden. Dies
soll noch an anderer Stelle erfolgen. Seine Bedeutung auf mehreren
Ebenen läßt sich hier jedoch bereits in Kürze
skizzieren:
Von hohem rechtsgeschichtlichen Interesse ist, welche Möglichkeiten
frühneuzeitliche Untertanen hatten und ausschöpften,
um sich gegen obrigkeitliches Unrecht zu wehren. Insbesondere
die beiden höchsten Reichsgerichte scheinen eine größere
Rolle bei solchen Auseinandersetzungen gespielt zu haben.(15)
Zu diskutieren wäre, inwieweit sich diese in Anspruch genommenen
Rechte als Vorläufer von Grundrechten darstellen. Das Reichskammergericht
ermöglichte es den Untertanen jedenfalls unter bestimmten
Bedingungen, bei Justizverstößen und konkreten Bedrohungen
von Leib und Leben, Nichtigkeitsklagen und Mandatsanträge
einzureichen. Eine weitere Form stellte die hier direkt eingereichte
Injurienklage beim Reichskammergericht dar. Dabei gilt es allerdings,
neben den formellen Möglichkeiten auch die realen Chancen
im Rahmen der Rechtswirklichkeit genauer zu untersuchen.
Mentalitätsgeschichtlich
sind u.a. Fragen von Bedeutung, unter welchen Bedingungen Gewalt
in der Frühen Neuzeit als akzeptables Mittel, Konflikte zu
lösen, angesehen wurde und welches Gewicht der Ehre dabei
zugesprochen wurde.(16)
Daneben ist etwa im Hinblick auf die Zeitwahrnehmung der Untertanen
und den Umgang mit Zeit im Rahmen von Strafverfahren die Beobachtung
aufschlußreich, daß es der Obrigkeit trotz mehrmaliger
Versuche nicht gelang, das Datum des Tages herauszufinden, an
dem Johann auf der Ruhr zum letzten Mal lebend gesehen wurde.
Letztlich
läßt sich die Vielfalt an regionalgeschichtlich wichtigen
Aspekten nur andeuten: Der Fall wirft ein Licht auf die Menschen
in der märkischen Freiheit Wetter just zu einer Zeit, als
sich in Nachbarterritorien und kleineren Adelsherrschaften lokale
Konflikte über Hexenverfolgungen entluden.(17)
Es ist anzunehmen, daß konfessionelle Differenzen in das
Verfahren Lackum hineinspielten. Dies läßt sich allerdings
nur über einige wenige Hinweise belegen. Genauer nachzeichnen
läßt sich über die Reichskammergerichtsakten das
obrigkeitliche Zusammenwirken von zentralen Regierungsräten
einerseits und Drost wie Richter vor Ort andererseits –
eine in Anbetracht des Quellenmangels zur Strafjustiz in Kleve-Mark
besonders wichtige Chance, Funktionen wie Defizite der Kriminaljustiz
zu beobachten. Die nähere Beschreibung einer Bahrprobe nach
dem Fund der Leiche des Johann auf der Ruhr und eine Schilderung
der Hinrichtung des Georg Lackum durch den Scharfrichter auf der
Boeler Heide geben darüber hinaus Einblicke in die lokale
Rechtspraxis der Grafschaft Mark am Ausgang des 16. Jahrhunderts
und bilden damit Bausteine zu einer Rechtsgeschichte des Territoriums.(18)
Anmerkungen
1)
Gylmann, Adrian: Symphorema supplicationum pro processibus, super
omnibus ac singulis imperii Romani constitutionibus, in supremo
Camerae Imperialis auditorio impetrandis [...]. Bd. 1. Frankfurt/M.
1601. In diesem Werk ist der wiedergegebene Text als Kopie gekennzeichnet.
zurück
2) StA Ms, RKG, L 24. zurück
3) Als Kanzler wurde genannt: "Dr. jur. Heinrich
Weßen.“ Gemeint war offensichtlich Heinrich von Weeze.
zurück
4) Abgekürzt also eigentlich "R. W.“.
Bei der Abkürzung "R. W. W.“ dürfte es sich
um einen Druckfehler handeln. Wortmann wurde als märkischer
Anwalt bezeichnet. zurück
5) Siehe hierzu Näheres in Fuchs, Ralf-Peter:
Um die Ehre. Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht
(1525 – 1805), Paderborn 1999, S. 269ff, und ders.: Recht
und Unrecht im Verfahren Lackum - Ein Kriminalfall mit Widerhall,
in: Andrea Griesebner / Martin Scheutz / Herwig Weigl (Hg.): Justiz
und Gerechtigkeit. Historische Beiträge (16. – 19.
Jahrhundert), Innsbruck 2002 (= Wiener Schriften zur Geschichte
der Neuzeit 1), S. 149 - 168. zurück
6) Zur Folter im juristischen Diskurs des Mittelalters
und der Frühen Neuzeit siehe Schmöckel, Mathias: Humanität
und Staatsraison. Die Abschaffung der Folter in Europa und die
Entwicklung des gemeinen Strafprozeß- und Beweisrechts seit
dem hohen Mittelalter, Köln / Weimar u. a. 2000, insbesondere
S. 93 – 163. Siehe auch im Zusammenhang mit Hexenprozessen
die Ausführungen bei Oestmann, Peter: Hexenprozesse am Reichskammergericht,
Köln / Weimar u.a. 1997, S. 250 – 265. zurück
7) StA Ms, RKG, L 24, Bd. 1, fol. 7. zurück
8) Bericht des Drosten an die klevischen Räte,
zu dieser Zeit zu Düsseldorf weilend: StA Ms, RKG, L 24,
Bd. 1, fol. 9ff. zurück
9) Urteil vom 4. Nov. 1591: StA Ms, RKG, L 24,
Bd. 1, fol. 69. zurück
10) Zum rechtlichen Umgang mit Tötungsdelikten
siehe jetzt Wittke, Margarete: Mord und Totschlag? Gewaltdelikte
im Fürstbistum Münster 1580 - 1620. Täter, Opfer
und Justiz, Münster 2002, insbes. S. 77ff. und S. 119ff.
zurück
11) Begnadigung aus Düsseldorf vom 17. Nov.
1591, die ebenso das Begräbnis des Körpers von Anton
Lackum in geweihter Erde beinhaltete: StA Ms, RKG, L 24, Bd.1,
fol. 87. zurück
12) Gylmann 1601, S. 549. zurück
13) StA Ms, RKG, L 24, Bd.1, fol. 127. zurück
14) StA Ms, RKG, L 24, Bd. 2, fol. 21f. zurück
15) Im Hinblick auf eine spätere Phase siehe
Weitzel, Jürgen: Das Reichskammergericht und der Schutz von
Freiheitsrechten seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, in: Bernhard
Diestelkamp (Hg.): Die politische Funktion des Reichskammergerichts.
Köln / Weimar u.a. 1993, S. 157–180. zurück
16) Die Frage nach der Gewalt in der frühneuzeitlichen
Gesellschaft wird den Frühneuzeit-Historikertag an der Humboldt-Universität
Berlin 2003 noch ausgiebig beschäftigen. Einige Literaturhinweise
zur Diskussion im Rahmen einer Historischen Anthropologie: Pieter
Spierenburg, Faces of Violence. Homicide Trends and Cultural Meanings:
Amsterdam 1431 - 1816, in: Journal of Social History 27 (1994),
S. 701 - 716. Dazu Dinges, Martin: Formenwandel der Gewalt in
der Neuzeit. Zur Kritik der Zivilisationstheorie von Norbert Elias,
in: Rolf Peter Sieferle / Helga Breuninger (Hg.): Kulturen der
Gewalt. Ritualisierung und Symbolisierung von Gewalt in der Geschichte,
Frankfurt-Main / New York 1998, S. 171 - 194. Zur Strafverfolgung
von Gewaltdelikten durch die Obrigkeit siehe resümierend
im Hinblick auf das Fürstbistum Münster: Wittke (Anm.
9), S. 309f. zurück
17) Siehe jetzt Fuchs, Ralf-Peter: Hexenverfolgung
an Ruhr und Lippe. Die Nutzung der Justiz durch Herren und Untertanen,
Münster 2002 (= Forum Regionalgeschichte 8). zurück
18) Zum Thema der Scharfrichter in der
Grafschaft Mark und Umgebung siehe Wilbertz, Gisela: Von Bochum
nach Kleve. Zur Sozialgeschichte von Scharfrichtern und Abdeckern
im märkisch-niederrheinischen Raum - Westfalen und Rheinland
im Vergleich, in: Der Märker 42 (1993), S. 95-107, 163-176
u. 211-222, sowie auch den Beitrag von Marra, Stephanie / Sollbach,
Gerhard E.: Eine Hinrichtungsstätte als Schulstandort, in:
Einblicke 2 (2002), Nr. 5
und Marra, Stephanie: "Das Rädern, Köpfen und Hencken,
jedes vor eine Loisdor ...". Von Scharfrichtern und Abdeckern
in der Grafschaft Limburg, in: WestZ 151/152 (2001/2002), S. 243-256
(i. Dr.). zurück
Autor:
Dr. Ralf-Peter Fuchs <Ralfpeter.Fuchs@lrz.uni-muenchen.de>
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Version vom: 3.10.2002 |