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Gerhard E.
Sollbach
Brandbrief
eines Lehrers, Mai 1812
[Stadtarchiv
Hagen, Bestand Amt Enneperstrasse, Akte 328]
Transkription der Quelle
Hochlöbliches
Directorium
Hochdemselben
bin ich genöthiget gehorsamst und dringend vorzustellen:
daß nach bißher schon mehrmal ergangenen Erinnerungen
an diejenige Eingesessenen, welche das Schulgeld zu bezahlen verpflichtet
sind, denoch nicht so viel von denselben bezahlt worden ist, daß
ich mein auf letzt vergangenen Maj Tag schuldiges Kostgeld bezahlen
kann, ohnerachtet mein ganz rückständiges Schulgehalt
biß auf gegenwärtige Zeit, sich wiederum gegen 140
Rth. belauft.
Gehorsamst wird nun Ein Hochlob. Directorium ersucht, daß
Hochdasselbe schleunigst solche gesetzmäßig Mitteln
veranstaltet, wodurch mir wenigstens 60 bis 70 Reichthlr eingehändigt
werden.
In Hinsicht
eines baldigen Erfolgs meines gerechten Verlangens, verharrt in
der schuldigsten Hochachtung,
Eines Hochlöblichen Directorii
gehorsamster Diener
Tücking,
den 11ten Maj Johann Conrad Mohr, Schullr.
1812
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Es war dies
nicht das erste und auch nicht das letzte dringende Hilfeersuchen,
das der Lehrer der (einklassigen) lutherischen Volksschule auf
dem Tücking in der Bauerschaft Haspe im damaligen lutherischen
Kirchspiel Hagen an die vorgesetzte Behörde richtete. Seinerzeit
verging kaum ein Monat, dass nicht Lehrer Mohr aus akuter Existenznot
sich an den zuständigen Maire der während der französischen
großherzoglich-bergischen Zeit hier eingerichteten Mairie
Enneperstraße mit dem flehentlichen Ersuchen wandte, ihm
zu seinem dringend benötigten Lehrergehalt zu verhelfen.
Zwar hatten sich die Eingesessenen des Bezirks Tücking bei
der Einrichtung der Schule 1797 verpflichtet, dem anzustellenden
Lehrer ein "zuverlässiges jährliches Gehalt"
zu verschaffen. Zu
diesem Zweck sollte für jedes im Schulbezirk wohnende Kind
im Alter von 5 bis 14 Jahren ein wöchentliches Schulgeld
von 2 Stübern gemeines Geld angesetzt werden. Die sich daraus
ergebende Gesamtsumme war von den zu wählenden Schulvorstehern
auf sämtliche Haushaltungen, unabhängig davon, ob sie
schulpflichtige Kinder hatten oder nicht und auch ohne Rücksicht
auf ihre jeweilige Konfession, gestaffelt nach Vermögensklassen,
umzulegen, vierteljährlich einzusammeln und dem Lehrer auszuzahlen.
Diese Regelung der Schul- und Gehaltsfinanzierung entsprach auch
dem drei Jahre zuvor in Kraft getretenen Allgemeinen Landrecht
für die Preußischen Staaten.
Dessen Schulartikel
legte nämlich fest, dass dort, wo keine Stiftungsmittel für
den Unterhalt der "gemeinen Schulen" vorhanden waren,
die Aufbringung der Gelder "allen Hausvätern" des
Orts obliege und durch Umlage in Form einer klassifizierten Schulsteuer
erfolgen solle. Dieses Verfahren der Schulfinanzierung hatte Vorteile
gegenüber der herkömmlichen Form der Schulgeldentrichtung
von jedem einzelnen Schulkind. Bei der individuellen Schulgeldzahlung
war nämlich der zu leistende Betrag für den ärmsten
wie für den wohlhabendsten Eingesessenen bzw. dessen Kinder
gleich, und wurden die ersteren dadurch vergleichsweise stärker
belastet. Dagegen bewirkte die klassifizierte Schulsteuer eine
den wirtschaftlichen Vermögensverhältnissen angepasstere
und gerechtere Belastung der Eingesessenen. Man erwartete daher,
und das war auch der Zweck der Schulsteuer, dass die Schulbeiträge
dadurch besser aufkämen und der Lehrer nunmehr ein auskömmliches
und sicheres Einkommen erhalten würde. Doch die Praxis sah
anders aus, wie auch Lehrer Mohr erfuhr.
Obwohl die
Behörde bei seiner Anstellung Ende Oktober 1809 erneut und
ausdrücklich die Aufbringung seines selbst in voller Höhe
kaum zum Überleben ausreichenden Gehalts von 120 Reichstalern
jährlich (abzüglich 10 Reichstaler Erhebungsgebühren,
aber einschließlich des Betrags für das Heizen des
Schulzimmers und für das Schulinventar) in Form einer klassifizierten
Schulsteuer angeordnet hatte, erhielt Lehrer Mohr sein Gehalt
nur saumselig oder auch gar nicht. Der Grund war, wie von dem
Büro des Maire in Enneperstraße dem Unterpräfekten
in Hagen am 10. Januar 1810 mitgeteilt wurde, dass im Schulbezirk
Tücking "so viel Widerspruch" gegen die angeordnete
Schulsteuer herrschte, und die Meisten nicht an einen festen Betrag
gebunden seien und nur entsprechend der Anzahl ihrer Kinder und
"freywillig" zahlen wollten. Wiederholt musste von der
übergeordneten Behörde gegen die hartnäckigen Zahlungsverweigerer,
die alle Mahnungen und Drohungen ignorierten, schließlich
mit Zwangsbeitreibungen vorgegangen werden. Es ist verständlich,
dass der Lehrer sich dadurch bei den Eingesessen höchst unbeliebt
machte und daher ständiger Anfeindungen ausgesetzt war.
Der Widerstand
gegen die Zahlung von Schulbeiträgen hatte eine Reihe von
Gründen. So herrschte in der damaligen Epoche einer ständisch-traditionellen
Gesellschaft mit noch überwiegend geringen technischen und
intellektuellen Anforderungen an die Berufstätigkeit gerade
in der Masse der unteren sozialen Schichten wenig Verständnis
für den Sinn und Nutzen eines öffentlichen Schulwesens
und folglich auch wenig Bereitschaft, dafür etwas zu zahlen.
Hinzu kam, dass die Entrichtung auch eines geringen Schulbeitrags
für diese Bevölkerungskreise, die schon genug Mühe
hatten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, eine schwere zusätzliche
Belastung darstellten, der sie sich nach Möglichkeit auch
zu entziehen suchten. Wie die Liste der schulsteuerpflichtigen
Eingesessenen des Schulbezirks Tücking von 1809 ausweist,
bestand die übergroße Mehrheit aus Tagelöhnern
und kleinen Handwerkern sowie Fuhrleuten, die in den meisten Fällen
auch über keinerlei Haus- oder Grundeigentum verfügten.
Doch auch vom Staat war zunächst hier keine wirksame Hilfe
zu erwarten. Das lag einmal daran, dass auch nach dem Ende der
Napoleonischen Kriege die allgemeine Wirtschafts- und folglich
auch die staatliche Finanzlage in Preußen noch lange schlecht
blieb. Zum anderen hatte dies seinen Grund darin, dass Bildung
traditionell als ein Konsumgut galt, für das in erster Linie
auch der Konsument selbst aufzukommen hatte.
Ein 1838 unternommener
Versuch, für die Provinz Westfalen eine allgemeine Schulsteuer
einzuführen, scheiterte am Einspruch der westfälischen
Landstände. Eine entscheidende Änderung und Verbesserung
bewirkte auf diesem Gebiet in Preußen vielerorts erst das
Volksschulunterhaltungsgesetz von 1906, das eine Übernahme
der gesamten Volksschullasten auf den Haushalt der jeweiligen
politischen Gemeinde vorschrieb. Durch die Schulartikel der Weimarer
Reichsverfassung von 1919 wurde schließlich die Unentgeltlichkeit
des Pflichtschulbesuchs im ganzen Deutschen Reich eingeführt.
Literatur:
P. Albrecht/E. Hinrichs (Hg): Das niedere Schulwesen im Übergang
vom 18. zum 19. Jahrhundert. Tübingen 1995
W. Neugebauer: Absolutistischer Staat und Schulwirklichkeit in
Brandenburg-Preußen. Berlin-New York 1985
W. Scheibe (Hg.): Zur Geschichte der Volksschule. II. Bd. Heilbronn
1965
P. Schulte: Die Geschichte der Tückinger Volksschule - Festschrift
zur Feier des 125jährigen Bestehens unserer Schule. Haspe
1925
G. E. Sollbach: Schule am Vorabend der Industriellen Revolution.
Bochum 1997
Autor:
Prof. Dr. Gerhard E. Sollbach <sollbach@dx1.hrz.uni-dortmund.de>
© Historisches Centrum Hagen, alle Rechte vorbehalten
URL: http://www.historisches-centrum.de/einblicke/02/200204.html<
Version vom: 30. Mai 2002
Alle Abbildungen © Stadtarchiv Hagen, soweit nichts anderes vermerkt.
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